AGB
AGB - Geschäftskunden
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden - der ausschließliche Unternehmer ist - und der Stobo technische Vertriebsgesellschaft mbH - im Folgenden Stobo genannt - geschlossenen Verträge für Lieferung, Leistungen und Angebote.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Aufträge, ohne dass es jeweils eines gesonderten ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf. Abweichende Bedingungen des Kunden, deren Geltung Stobo nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt, werden von Stobo nicht anerkannt. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Stobo in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlich ausführt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
a) Angebote von Stobo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
b) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Stobo oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung von Stobo.
c) Handelsübliche Abweichungen in Ausführung, Maßen, Gewichten, Farben und sonstigen Eigenschaften bleiben vorbehalten, soweit diese Abweichungen dem Kunden zumutbar sind und die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
d) Angaben in Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern und sonstigen Unterlagen dienen ausschließlich der Beschreibung und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart wurden.
§ 3 Preise, Preisanpassung
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten.
b) Stobo ist bei Folge- oder Anschlussaufträgen nicht an frühere Preisvereinbarungen gebunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
c) Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier (4) Wochen liegt, ist Stobo berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Material-, Energie-, Lohn- oder Transportkosten) nachweislich wesentlich verändern.
Eine Preisanpassung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die jeweiligen Kostensteigerungen auf die Selbstkosten von Stobo auswirken. Kostenminderungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Preis aufgrund der Anpassung um mehr als 8 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis, ist der Kunde berechtigt, binnen sieben (7) Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.
§ 4 Mehr- und Mindermengen
Werden vom Kunden Produkte in Sonderausführung in Auftrag gegeben, bei denen der Hersteller aus fertigungstechnischen Gründen eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung bestellen muss, um den Kundenauftrag in vorgegebener Stückzahl und Qualität zu erfüllen, so ist der Kunde verpflichtet, die hergestellten Produkte abzunehmen, wenn deren Anzahl die Grenze für Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 15 % nicht übersteigt. In diesem Fall ist Stobo berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Entgelts vorzunehmen.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
a) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Skonto, Rabatte oder sonstige Nachlässe werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
b) Der Kunde kommt spätestens dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. § 286 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
c) Im Verzugsfall ist Stobo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Zudem kann Stobo eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
d) Stobo ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, soweit der Kunde keine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 BGB getroffen hat.
e) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Stobo schriftlich anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte sind zudem nur insoweit zulässig, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Teillieferungen
a) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
b) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
c) Stobo ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
d) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, ist Stobo berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
§ 7 Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt nach Wahl von Stobo ab Werk oder Lager auf Rechnung des Kunden. Mit Absendung der Ware an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Lieferverzug, Unmöglichkeit
a) Sofern ein Liefertermin verbindlich vereinbart wurde und Stobo den Lieferverzug zu vertreten hat, haftet Stobo im Falle leichter Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung, maximal jedoch 5 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten; Stobo bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB.
b) Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Verzugs setzen voraus, dass der Kunde Stobo schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Nachfrist beträgt mindestens zehn (10) Werktage, sofern nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine kürzere Frist angemessen ist.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
c) Bei Unmöglichkeit der Leistung bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 11 dieser AGB.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
a) Stobo behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag sowie aus allen vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Stobo sich hierauf nicht stets ausdrücklich beruft. Stobo ist berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
b) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Stobo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Stobo die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraph 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Stobo in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Stobo die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Stobo wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und dem Auftrag für Stobo. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Stobo nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Stobo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Stobo anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstanden Alleineigentum oder Miteigentum für Stobo verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Stobo gegen den Kunden, tritt der Kunde auch solche Forderungen an Stobo ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen dritten Erwachsenen. Stobo nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
e) Stobo verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
c) Stobo ist im Falle eines Mangels nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Kunden ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
d) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Ware nach Ablieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
§ 11 Haftung
a) Stobo haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Stobo, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Stobo der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist eine Haftung von Stobo bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
b) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
c) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Stobo.
d) Für Schäden, die durch unzulässige oder manipulativ vorgenommene Eingriffe Dritter an den gelieferten Waren entstehen, haftet Stobo nicht, sofern Stobo diese Eingriffe nicht zu vertreten hat.
§ 12 Urheberrecht, Schutzrecht Dritter
a) Hat Stobo nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet alleine der Kunde dafür, dass Urheberrechte oder Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Stobo wird dem Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, Stobo unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Der Kunde hat Stobo von jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder eines sonstigen Schutzrechtes Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Hinsichtlich einer möglichen Haftung seitens Stobo gilt im Übrigen § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Wird dem Kunden die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Stobo ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und dem Dritten einzustellen. Sollte Stobo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist diese zum Rücktritt berechtigt.
c) Stobo überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Anderenfalls ist Stobo berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig und vorher schriftlich zu informieren.
§ 13 Höhere Gewalt
Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Stobo die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass Stobo dies zu vertreten hat, wie z.B. nachträglich eingetretener unvorhersehbarer Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, gewerbliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, so ist Stobo berechtigt, die Lieferung beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Beeinträchtigung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte, die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der Kunde vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
§ 14 Verpackungsrücknahme
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ist Stobo zur Zurücknahme der durch sie versendeten Verpackung, oder Verpackung der gleichen Art, Form und Größe, wie die von Ihnen in Verkehr gebrachten, verpflichtet. Der Ort der Rücknahme ist der Geschäftssitz von Stobo und der Kunde ist für den Transport und dessen Kosten verantwortlich.
§ 15 Schlussbestimmungen
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Stobo.
c) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
AGB - Privatkunden
§ 1 Geltungsbereich, Anbieter, Begriffsbestimmungen
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Verbraucher über den Online-Shop von Stobo über den Erwerb von Waren abschließen.
b) Anbieter im Sinne dieser AGB ist:
Stobo technische Vertriebsgesellschaft mbH
Geschäftsführer: Dominik Bongers
Bahnstr. 149
50858 Köln
Telefon: 02234 990900
E-Mail: info@stobo.de
Registergericht: Amtsgericht Köln
HRB: 21958
USt-IdNr.: DE123486009
c) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
d) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Stobo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
a) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf und die Lieferung von Waren, insbesondere Gasdruckfedern, Zubehörteile sowie ggf. kundenspezifische Sonderanfertigungen.
b) Die wesentlichen Merkmale der Ware ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung im Online-Shop.
c) Produktabbildungen können aus technischen Gründen geringfügig von der gelieferten Ware abweichen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 3 Vertragsschluss / Technische Schritte der Bestellung / Korrektur von Eingabefehlern
a) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.
b) Der Kunde kann die gewünschten Waren zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und seine Eingaben vor Abgabe der verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren. Hierzu kann der Kunde insbesondere die im Bestellablauf vorgesehenen Korrekturhilfen (z.B. „Bearbeiten“-Funktion im Warenkorb, Änderung der Stückzahl, Löschung von Positionen oder die Zurück-Funktion des Browsers) nutzen.
c) Der Bestellvorgang erfolgt in folgenden technischen Schritten:
- Auswahl der Ware und Hinzufügen zum Warenkorb,
- Aufruf des Warenkorbs und Prüfung der Bestellung,
- Eingabe der Rechnungs- und Lieferadresse,
- Auswahl der Versandart,
- Auswahl der Zahlungsart,
- Prüfung der Bestellübersicht,
- Abgabe der verbindlichen Bestellung durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“.
d) Durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
e) Der Vertrag kommt zustande durch:
- die Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail, oder
- die Lieferung der Ware.
f) Der Vertragstext wird von Stobo gespeichert. Die Bestelldaten sowie diese AGB werden dem Kunden nach Vertragsschluss per E-Mail übermittelt.
§ 4 Vertragssprache
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 5 Kundenkonto, Bestellablauf
a) Bestellungen können – sofern im Shop vorgesehen – sowohl über ein Kundenkonto als auch als Gastbestellung erfolgen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung vollständige und zutreffende Angaben zu machen.
c) Stobo ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen (z. B. Zahlungsrisiken, Lieferhindernisse).
§ 6 Preise und Versandkosten
a) Alle im Online-Shop angegebenen Preise sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
b) Zusätzlich können Versand-, Verpackungs- oder Transportkosten anfallen. Diese werden dem Kunden im Bestellprozess vor Abgabe der Bestellung gesondert ausgewiesen.
c) Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands können Zölle, Einfuhrabgaben oder Gebühren anfallen, die vom Kunden zu tragen sind.
§ 7 Zahlungsarten, Zahlungsbedingungen
a) Es gelten die im Online-Shop jeweils angebotenen Zahlungsmethoden.
b) Der Kaufpreis ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig, sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wird.
c) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Stobo berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
§ 8 Lieferung, Liefergebiet, Lieferzeiten
a) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
b) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands sowie – sofern im Online-Shop angeboten – in weitere Länder. Das jeweils verfügbare Liefergebiet ergibt sich aus den Angaben im Bestellprozess.
c) Die Lieferzeit ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Sofern dort keine Lieferzeit angegeben ist, beträgt die Lieferzeit ca. [X] Werktage.
d) Die Lieferfrist beginnt – abhängig von der gewählten Zahlungsart – wie folgt:
- bei Zahlung per Kreditkarte/Shopify-Pay ab Vertragsschluss,
- bei sonstigen Zahlungsarten ab Vertragsschluss, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
e) Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind.
f) Teillieferungen sind zulässig, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten entstehen dem Kunden hierdurch nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
g) Sollte ein bestellter Artikel nicht verfügbar sein, wird Stobo den Kunden unverzüglich informieren. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
§ 9 Gefahrübergang
a) Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe der Ware an den Kunden über.
b) Dies gilt auch dann, wenn Stobo die Versandkosten trägt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Stobo.
b) Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Ware nicht zulässig.
§ 11 Sonderanfertigungen / kundenspezifische Ware
a) Sonderanfertigungen sind Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm angegebenen technischen Spezifikationen (z. B. Hub, Länge, Kraft, Befestigungspunkte) vollständig und richtig anzugeben.
c) Für Sonderanfertigungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht (siehe § 13).
§ 12 Gewährleistung / Mängelhaftung
a) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Mängelhaftung.
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab Ablieferung der Ware.
c) Im Falle eines Mangels ist Stobo zunächst zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 13 Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)
13.1 Grundsatz
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Widerrufsbelehrung zu.
13.2 Ausschluss des Widerrufsrechts bei Sonderanfertigungen
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).